Wegen der mit dem Eintritt des Tauwetters aufgetretenen außerordentlichen Gefährdung des Straßenzustandes und aufgrund des Gutachtens der Abteilung 7, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, werden von der Gemeinde Pöllauberg als Straßenerhalter gemäß § 44 b StVO 1960, in der derzeit geltenden Fassung,

















